Sozialhilfe
Die Sozialhilfe als Notstandshilfe
Ein menschenwürdiges Leben ist dank Sozialhilfe gewährt
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sagt zum Thema Sozialhilfe: „Wer in der Bundesrepublik in Not gerät, soll dennoch ein menschenwürdiges Leben führen können. Wer dies nicht aus eigener Kraft bewältigen kann, erhält Sozialhilfe. Sie ist eine Hilfe der Gemeinschaft für Jeden, der sich nicht selbst helfen und auch nicht auf andere Unterstützung zählen kann.“.
Einen Anspruch auf Sozialhilfe im engeren Sinn haben seit 2005 nur noch Erwerbsunfähige auf Zeit, Vorruheständler mit niedriger Rente, längerfristig Erkrankte und hilfebedürftige Kinder mit selbst nicht hilfebedürftigen Eltern einen Anspruch. Von der Sozialhilfe ausgenommen sind alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Alter zwischen 15 und 64 Jahren, die Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV haben.
Die Sozialhilfe ist in sieben Bereiche gegliedert: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen. Die Sozialhilfe umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Dienstleistungen (z. B. durch Hilfe bei der Beschaffung einer Wohnung oder eines Heimplatzes) und eher selten Sachleistungen (z. B. bei der Erstanschaffung von Hausratsgegenständen oder Bekleidung). Die Sozialhilfe ist eine Notstandshilfe, d. h. andere Leistungen gehen grundsätzlich der Sozialhilfe vor.
Vorrangige Leistungen sind z. B. das Kindergeld, das auf die Sozialhilfe angerechnet wird. Nicht angerechnet werden hingegen Erziehungsgeld, Pflegegeld, Opferentschädigungsrente, Schmerzensgelder sowie Leistungen der „Mutter und Kind“ Stiftung, weil diese Leistungen einem anderen Zweck als der Deckung des Lebensbedarfs dienen.
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