Hartz-4 Vermögen

Hartz IV – Was fällt unter den Begriff Vermögen

Welche Vermögenswerte müssen Berücksichtigung finden?

Hartz IV-Leistungen werden nur dann gewährt, wenn der Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten kann. Besitzt der Antragsteller Vermögen, muss er dieses vorrangig verwerten. Hierbei stellt sich immer die Frage, was zum Vermögen zählt und was nicht. Grob gesagt fällt alles Geld und alle Gegenstände und alle Recht unter das Vermögen, die der Anspruchsteller verkaufen könnte, z. B. Aktien, Bargeld, Bankguthaben, Lebensversicherungen, Immobilien, Schmuck, Bausparverträge, etc. Ausgenommen hiervon sind Sachen, bei denen der Gesetzgeber einsieht, dass es schlecht wäre, diese zu verkaufen, z. B. ist dies bei normalem Hausrat (z. B. Möbel, Küchengeräte, Fernseher) der Fall. Darunter fällt jedoch auch ein eigenes angemessenes Kraftfahrzeug (Auto, Mofa, Motorrad), das einen Wert von 6.000 Euro nicht überschreitet.

Weiterhin finden Freibeträge für das Vermögen der Altersvorsorge und der sog. Riesterrente Berücksichtigung. Es gibt neben dem Grundfreibetrag zahlreiche Freibeträge für z. B. notwendige Anschaffungen, Sparbücher der Kinder, Bausparverträge, Wohneigentum sowie Vermögenswerte zum Zwecke der Erwerbstätigkeit und Berufsausbildung. Es gibt auch keine Verpflichtung zur Verwertung von Vermögen, wenn dieses unwirtschaftlich wäre. Dies ist z. B. der Fall beim Verkauf einer Kapital bildenden Lebensversicherung, wenn der Rückkaufswert um mehr als 10% niedriger wäre als die eingezahlten Beträge.

Eine Pflicht zur Verwertung kann auch entfallen, wenn diese für den Hilfebedürftigen eine besondere Härte bedeuten würde. Diese besondere Härte wird jeweils im Einzelfall geprüft und kann z. B. vorliegen, wenn der Antragsteller oder ein unter die Bedarfsgemeinschaft fallender Leistungsbezieher aufgrund einer Behinderung einen unangemessenen PKW benötigt. Eine besondere Härte kann auch bei der Verwertung von Familien- oder Erbstücken vorliegen.

 

 

 

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